Satzung

§ 1 Allgemeines

(1) Der Fanclub „GELBE WAND NORDHESSEN“ wurde am 3. Februar 2012 zur aktiven Unterstützung des BV Borussia Dortmund 1909 e.V. gegründet.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Sitz des Fanclubs ist 34266 Niestetal.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der Fanclub „GELBE WAND NORDHESSEN“ hat sich zum Zweck der Unterstützung unserer Borussia in jeglicher Art sowie zur gemeinsamen Interessenwahrnehmung zusammengeschlossen. Der Fanclub beteiligt sich an gemeinschaftlichen Aktionen und führt selbst solche durch, die im Dienste unserer Borussia stehen.

(2) Der Fanclub setzt sich nachhaltig für die Verbreitung seiner Interessen ein.

(3) Der Fanclub bemüht sich um die Neuaufnahme von Personen, die die gleichen Ziele verfolgen. Zur Erhaltung des persönlichen Kontakts der Mitglieder untereinander sowie des Gemeinschaftsgefühls wird jedoch eine Zahl von 60 aktiven volljährigen Mitgliedern (d.h. ohne minderjährige Mitglieder im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 und ohne Ehrenmitglieder im Sinne von § 3 Absatz 6) nicht überschritten. Wenn über diese Mitgliederobergrenze hinaus interessierte Personen dem Fanclub beitreten möchten, werden sie auf eine Warteliste gesetzt, über deren Rangfolge der Vorstand entscheidet.

(4) Der Fanclub spricht sich genauso wie der BV Borussia Dortmund 1909 e.V. ausdrücklich gegen jegliche Form von Gewalt, Rassismus und Diskriminierung aus.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Grundsätzlich können alle volljährigen Personen (mindestens 18 Jahre alt) Mitglied des Fanclubs „GELBE WAND NORDHESSEN“ werden. Minderjährige Personen (unter 18 Jahren) können nur dann Mitglied des Fanclubs werden, wenn mindestens ein Elternteil bereits Mitglied des Fanclubs ist.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Der Eintritt in den Fanclub ist gemäß dem auf der Internetseite www.gelbe-wand-nordhessen.de/beitritt/ dargestellten Verfahren zu erklären.

(4) Mit dem Eintritt in den Fanclub erkennt das neue Mitglied die Fanclub-Satzung vollständig an.

(5) Jedes Mitglied ist, insbesondere im Rahmen einer Fanclub-Mitgliederversammlung, zu jedem den Fanclub betreffenden Thema anzuhören.

(6) Der Vorstand entscheidet von sich aus oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung darüber, ob eine volljährige Person zum Ehrenmitglied ernannt wird. Die Ehrenmitgliedschaft ist eine beitragsfreie Mitgliedschaft und soll nur in begründeten Einzelfällen verliehen werden, so z.B. für Spieler bzw. Offizielle des BV Borussia Dortmund 1909 e.V., die den Fanclub auf Einladung besuchen oder in anderer Weise mit Fanclub-Mitgliedern in Kontakt treten.

(7) Ehrenmitglieder erhalten eine Urkunde mit Danksagung, die von den Vorsitzenden des Fanclubs unterschrieben ist.

 

§ 4 Mittelverwendung

(1) Der Fanclub „GELBE WAND NORDHESSEN“ ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Finanzierung eines Fanclub-Sommerfestes und einer Fanclub-Weihnachtsfeier pro Kalenderjahr sowie von in diesem Zusammenhang benötigten Gebrauchsgegenständen (z.B. Getränke, Essen, Musikanlage), darüber hinaus Erkennungszeichen des Fanclubs (z.B. Banner, Fahnen), Gegenstände des laufenden Geschäfts bzw. kleinere Präsente im Wert von je max. 30 €  (z.B. Glückwunschkarten für befreundete Fanclubs, Präsente für besondere Gäste bei Veranstaltungen), Fahrtkosten für die an den Fandelegiertentagungen teilnehmenden Vertreter/innen des Fanclubs (Erstattung der nachgewiesenen Spritkosten des/der Fahrers/in nach Dortmund und zurück nach Hause, d.h. Tankrechnung am Ende der Rückfahrt) und Startgelder für die Teilnahme der Fanclub-Fußballmannschaft an Turnieren.

(3) Nicht von dieser Regelung (insbesondere von dem Begriff „Erkennungszeichen“) umfasst ist dagegen jegliche Form von Fanclub-Kleidung, da hierfür von den Mitgliedern eine Nutzungsgebühr erhoben wird (§ 6 Absatz 5).

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den volljährigen Mitgliedern (mindestens 18 Jahre alt) werden Beiträge erhoben. Der Jahresbeitrag beträgt 30 Euro und ist fällig am 1. Februar eines Jahres.

(2) Die Höhe des Beitrags und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Nur Ehrenmitglieder (§ 3 Absatz 6) und minderjährige Mitglieder (§ 3 Absatz 1 Satz 2) sind von der Zahlung des Jahresbeitrags befreit.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Fanclub „GELBE WAND NORDHESSEN“ erlischt außer durch Tod

a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt aus dem Fanclub „GELBE WAND NORDHESSEN“ ist zu jeder Zeit möglich. Der Austritt aus dem Fanclub ist in schriftlicher Form (hierzu zählt auch eine elektronische Textnachricht, z.B. E-Mail) dem Vorstand mitzuteilen.

(3) Ein Mitglied wird aus dem Fanclub „GELBE WAND NORDHESSEN“ ausgeschlossen, wenn es

a) vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung verstößt,
b) durch gewalttätiges Verhalten in Form von Randalieren oder Vandalismus dem Ansehen des Fanclubs Schaden zufügt,
c) den Kriterien einer Mitgliedschaft dauerhaft nicht gerecht wird,
d) den Mitgliedsbeitrag nicht mehr entrichtet.

Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheiden die Vorstandsmitglieder.

(4) Bereits im Voraus geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Fanclub ist dem Vorstand die Fanclub-Kleidung, die den Mitgliedern immer gegen eine Nutzungsgebühr bereitgestellt wurde/wird, auszuhändigen bzw. zu übersenden. Für die zurückzugebende Fanclub-Kleidung wird ein evtl. noch vorhandener Zeitwert, max. jedoch 50% des Anschaffungswertes, durch den Vorstand ermittelt und dem ausgeschiedenen Mitglied erstattet, um die Kleidung einem anderen Mitglied zur Verfügung zu stellen. Sofern kein Zeitwert mehr vorhanden bzw. ermittelbar ist, wird die Kleidung an den Tschernobyl-Hilfe Burghasungen/Küllstedt e.V. gespendet.

 

§ 7 Organe des Fanclubs

Organe des Fanclubs sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Fanclubs „GELBE WAND NORDHESSEN“.

(2) Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder (§ 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6).

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten und die sich daraus ergebende Anzahl der Vorstandsmitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für zwei Jahre die Mitglieder des Vorstands gemäß § 9 Absatz 2 sowie einen Kassenprüfer. Die Vorsitzenden und die Kassierer/innen müssen die volle Geschäftsfähigkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) besitzen.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

(6) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durchzuführen. In dringenden Fällen kann auf Beschluss des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung muss in jedem Fall zwei Wochen vorher und schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

(7) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes verlangt.

(8) Über Termin und Ort der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren der Einreichung von Wahlvorschlägen und Anträgen beschließt der Vorstand.

(9) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit muss vor abstimmungspflichtigen Entscheidungen vom Vorstand festgestellt werden.

(10) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (§ 8 Absatz 2). Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist den Teilnehmern der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Nach einer Einspruchsfrist von zwei Wochen genehmigt der Vorstand das Protokoll.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Fanclubs „GELBE WAND NORDHESSEN“. Er versteht sich als kollegiales Leitungsgremium und trägt gemeinsam die Verantwortung für das Wohl des Fanclubs.

(2) Dem Vorstand gehören an:

a) der/die 1. Vorsitzende,
b) der/die 2. Vorsitzende,
c) der/die 1. Kassierer/in,
d) der/die 2. Kassierer/in,
e) der/die Schriftführer/in,

(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Die Vorstandssitzung soll regelmäßig, mindestens aber einmal pro Quartal, durchgeführt werden. Eine Vorstandssitzung muss abgehalten werden, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich eine solche verlangt.

(5) Der Vorstand darf über den Etat bzw. die Verwendung der Finanzmittel nicht eigenmächtig entscheiden. Mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 genannten Fälle muss eine Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder (§ 8 Absatz 2) mit 1/3 Mehrheit erfolgen.

(6) Der Vorstand regelt über die vorgegebenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinaus (§ 10) die Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Fanclub.

(7) Über die Vorstandssitzung muss ein Protokoll geführt werden, das in der folgenden Vorstandssitzung genehmigt werden muss.

 

§ 10 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

(1) Der/die 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen ein. Er/sie leitet sie und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Er/sie vertritt den Fanclub nach innen und außen.

(2) Der/die 2. Vorsitzende ist gleichberechtigt.

(3) Dem/der 1. Kassierer/in obliegt die Haushaltsführung des Fanclubs. Er/sie erstellt den Etat und die Jahresrechnung. Insbesondere hat er/sie für den termingerechten und vollständigen Eingang der Mitgliederbeiträge zu sorgen. Er/sie wird nach Prüfung der Haushaltsführung und Kassengeschäfte durch den/die Kassenprüfer/in von der Mitgliederversammlung entlastet.

(4) Der/die 2. Kassierer/in ist gleichberechtigt.

(5) Der/die Schriftführer/in ist verantwortlich für die Ausfertigung der Protokolle über die Mitgliederversammlung (§ 8 Absatz 11) und die Vorstandssitzung (§ 9 Absatz 7).

(6) Die Vorstandsmitglieder gemäß § 9 Absatz 2 übernehmen die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten.

 

§ 11 Logo des Fanclubs

Das Logo des Fanclubs „GELBE WAND NORDHESSEN“ ist das Kasseler Wahrzeichen „Herkules“, eingebettet in Pylonen des Dortmunder Signal Iduna Parks.

 

§ 12 Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Jedes Mitglied des Fanclubs „GELBE WAND NORDHESSEN“ kann nach Rücksprache mit dem Vorstand Veröffentlichungen vornehmen, die der Eigenwerbung des Fanclubs dienlich sind.

(2) Die Veröffentlichungen sollen ausschließlich das positive Image des Fanclubs oder des Vereins BV Borussia Dortmund 1909 e.V. vermitteln.

(3) Das Logo des Fanclubs darf nur nach Rücksprache mit dem Vorstand verwendet werden.

 

§ 13 Auflösung des Fanclubs

Die Auflösung des Fanclubs ist durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen (analog § 41 BGB). Im Falle der Auflösung des Fanclubs wird das Fanclub-Vermögen an die Jugendarbeit von BV Borussia Dortmund 1909 e.V. gespendet.

 

Die Satzung des Fanclubs „GELBE WAND NORDHESSEN“ tritt am 3. Februar 2012 in Kraft. Stand der derzeit gültigen Fassung: 3. Februar 2020.

Gez. Der Vorstand